(26.09.2011, 00:13)worldcuber schrieb: hoffe das war verständlicher
Das von dir zitierte Gesetz bezieht sich auf Preisauszeichnungen. Dabei geht es meines Wissens nach insbesondere darum, dass der Endpreis für den Kunden ersichtlich sein muss, d.h. auch auf anfallende Verpackungs- und Versandkosten hingewiesen werden muss oder bei Ware, die abgewogen wird, ein Grundpreis angegeben werden muss.
Einen Zusammenhang damit, dass Cubikon einer bestimmten Gruppe Gutscheine anbietet, sehe ich dabei nicht.
Ich verstehe auch nicht, was nun die Rabatte bei Cubikon von anderen (überall und jederzeit durchgeführten) Rabattaktionen unterscheiden soll.
Wenn ich mal den Papierkorb meines Mail-Accounts durchforste habe ich da zum Beispiel eine Werbemail von H&M, O-Ton "25% auf ein Teil ihrer Wahl aus der aktuellen Herbstkollektion". Auf der Homepage von H&M ist davon nichts zu lesen. Ist das nun auch ein Fall für das Bundeskartellamt?